Gewinnerzielungsabsicht
Bei Vermietung von Ferienwohnungen entstehen oftmals steuerliche Verluste. Damit das Finanzamt diese Verluste anerkennt, muss die Vermieterin bzw. der Vermieter die Absicht nachweisen, einen Einnahmeüberschuss zu erwirtschaften. Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs/BFH ist eine Gewinnerzielungsabsicht regelmäßig anzunehmen, wenn die für Ferienwohnungen ortsübliche Vermietungszeit nicht erheblich unterschritten wird. Erheblich unterschritten ist die Vermietungszeit dann, wenn diese mindestens 25 % unter der ortsüblichen Vermietungszeit liegt (Urt. v. 12.8.2025 - IX R 23/24).
Betrachtungszeitraum
Für die Ermittlung der Abweichungen von der ortsüblichen Vermietungszeit ist auf die durchschnittliche Auslastung der Ferienwohnung über einen zusammenhängenden Zeitraum von drei bis fünf Jahren abzustellen. Die Einkünfteerzielungsabsicht ist nicht schon dadurch widerlegt, dass in einem einzigen Vermietungsjahr mehr als 75 % der ortsüblichen Vermietungstage nicht erreicht sind.
Stand: 26. März 2026
Erscheinungsdatum:
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