Sondervorauszahlungen
Gastronominnen und Gastronomen können die Frist zur Abgabe und Zahlung der Umsatzsteuer mittels Antrag auf Dauerfristverlängerung um jeweils einen Monat verlängern (§ 46 Satz 1 Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung). Der Antrag muss spätestens bis zu dem Zeitpunkt gestellt werden, zu dem die erste Umsatzsteuer-Voranmeldung für das entsprechende Kalenderjahr abzugeben ist. Abgabefrist ist jeweils der 10.2. eines Jahres. Anträge gelten jeweils stillschweigend als genehmigt, sofern kein Ablehnungsbescheid ergeht.
Sondervorauszahlung
Gastronomen, die ihre Umsatzsteuer-Voranmeldungen regulär monatlich abgeben müssen (ist der Fall, wenn die Umsatzsteuer jährlich mehr als € 9.000,00 beträgt), müssen eine Sondervorauszahlung leisten. Diese beträgt ein Elftel der Vorauszahlungen für das jeweils vergangene Kalenderjahr.
Umsatzsteuersatzsenkung
Bei der Berechnung der Sondervorauszahlungen sollten Gastronomen die Umsatzsteuersatzsenkung ab 2026 im Auge behalten. Die für 2026 abzuführende Umsatzsteuer kann sich dadurch erheblich verringern, bei gleichbleibendem Vorsteuerabzug. Die Finanzverwaltung akzeptiert in Fällen, in denen die standardmäßige Vorauszahlungsberechnung infolge einer Rechtsänderung zu einem offensichtlich unzutreffenden Ergebnis führt, auch niedrigere Festsetzungen (Abschn. 18.4. Abs. 4 Umsatzsteuer-Anwendungserlass/UStAE). Gastronomen sollten daher eine niedrigere Sondervorauszahlung beantragen. Ein Antrag ist gesondert unter Beifügung der voraussichtlichen Umsatzsteuer-Zahllast unter Berücksichtigung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes für 2026 zu stellen.
Stand: 26. März 2026
Erscheinungsdatum:
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