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Verbot einer kommunalen Übernachtungssteuer in Bayern

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Kommunale Übernachtungssteuer

Die Stadt München sowie zwei weitere bayerische Städte klagten vor dem Bayerischen Verfassungsgerichtshof/BayVGH gegen das landesrechtliche Verbot der Erhebung von Übernachtungssteuern. Das Gericht wies die Klage jedoch ab (Entscheidung vom 14.11.2025, Vf. 3-VII-23).

Übernachtungssteuerverbot rechtmäßig

Das BayVGH sieht in dem angegriffenen Steuererhebungsverbot keine verfassungswidrige Einschränkung der kommunalen Finanzhoheit. Das Verbot der Erhebung einer Übernachtungsteuer berührt weder eine originäre Besteuerungskompetenz der Gemeinden, noch wird dadurch der Kernbereich der gemeindlichen Finanzautonomie verletzt, so der Senat.

Entlastung der bayerischen Hotelbetriebe

Der BayVGH sah es als legitim an, dass der Gesetzgeber die bayerischen Hotel- und Gaststättenbetriebe vor einem – von ihnen nicht beeinflussbaren – zusätzlichen Kostenfaktor in Gestalt einer Übernachtungssteuer schützt. Das Gericht sah darin ein gewichtiges Gemeinwohlinteresse. Denn die durch die Zusatzsteuern entstehenden Preiserhöhungen würden sich über die unmittelbar betroffenen Gastrobetriebe auch auf die übrige Tourismuswirtschaft negativ auswirken und den Wirtschaftszweig spürbar beeinträchtigen, so das Gericht.

Stand: 26. März 2026

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